Schweigepflicht und rechtliche Betreuung
Antworten auf häufige Fragen im ABW
Kurzzusammenfassung
Fachkräfte im Ambulant Betreuten Wohnen müssen häufig zwischen Schweigepflicht und berechtigtem Informationsbedarf rechtlicher Betreuer:innen abwägen. Dieser Artikel erklärt die Grundprinzipien, die unterschiedlichen Rollen von ABW-Fachkräften und rechtlichen Betreuer:innen und beantwortet die wichtigsten Praxisfragen. Die Inhalte sind praxisnah, verständlich und auf Handlungssicherheit im Alltag ausgerichtet.
Kurzantwort vorweg
Ein automatischer Informationsaustausch zwischen rechtlicher Betreuung und ABW-Fachkraft ist nicht erlaubt. Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betreuten Person oder in eng begrenzten Ausnahmefällen weitergegeben werden.
Fragen & Antworten
Wer darf welche Informationen erhalten – Rechtlicher Betreuer vs. ABW-Fachkraft?
Rechtlicher Betreuer:
-
Vertretung in klar definierten Aufgabenkreisen (z. B. Gesundheit, Vermögen, Behördenangelegenheiten)
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Unterliegt nicht der Schweigepflicht nach § 203 StGB
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Darf Informationen erhalten, wenn sie für seine Aufgaben erforderlich sind
ABW-Fachkraft:
-
Unterliegt regelmäßig der Schweigepflicht nach § 203 StGB
-
Zusätzlich: Datenschutzbestimmungen (DSGVO, SGB IX / SGB XII)
-
Rechtlich stärker gebunden als der Betreuer
Merksatz: Der rechtliche Betreuer darf Informationen bekommen – die ABW-Fachkraft darf sie nur mit Einwilligung weitergeben.
Reicht der Betreuerausweis, um Informationen weiterzugeben?
-
Nein. Der Betreuerausweis zeigt nur die Zuständigkeit des Betreuers.
-
Er hebt nicht die Schweigepflicht der Fachkraft auf.
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Informationen dürfen nur weitergegeben werden durch:
-
Einwilligung der betreuten Person (z. B. Schweigepflichtentbindung)
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Gesetzliche Offenbarungsbefugnis (eng begrenzte Ausnahmefälle)
-
Welche Informationen gelten als betreuungsrelevant?
Typische Inhalte im ABW:
-
Gesundheitszustand
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Psychische Krisen
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Medikamenteneinnahme
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Alltagsprobleme mit Krankheitsbezug
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Konflikte, die Selbstsorge betreffen
-
Fachliche Einschätzungen
Hinweis: Alle diese Informationen sind grundsätzlich schweigepflichtig.
Wann darf Auskunft ohne Einwilligung gegeben werden?
Eng begrenzte Ausnahmefälle:
-
Ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung:
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Klient stimmt aktiv zu oder zeigt erkennbar Zustimmung (z. B. gemeinsames Gespräch)
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Akute Gefährdung (§ 34 StGB – rechtfertigender Notstand):
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Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr (z. B. Suizidalität)
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Nur das absolut notwendige Maß weitergeben, dokumentieren
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-
Klient nicht einwilligungsfähig:
-
Betreuer zuständig für den relevanten Aufgabenkreis
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Nur in begründeten Einzelfällen, keine Dauerlösung
-
Wie handhabt die ABW-Fachkraft die Weitergabe praktisch?
-
Beobachten relevanter Veränderungen
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Einordnen, ob die Information für den Aufgabenbereich des Betreuers relevant ist
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Rückmelden, nur wenn rechtlich zulässig
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Unterstützen der Klient:innen bei der Kommunikation
-
Begleiten zu Gesprächen oder Terminen
Nicht Aufgabe: Entscheidungen stellvertretend treffen oder sensible Informationen ohne Einwilligung weitergeben.
Praxisbeispiele
Beispiel 1:
Ein Klient nimmt Medikamente unregelmäßig ein. Die Betreuerin ruft an.
-
Fachkraft prüft, ob eine Einwilligung vorliegt.
-
Ohne Einwilligung keine automatische Weitergabe.
Beispiel 2:
Gemeinsames Gespräch mit Klient und Betreuer. Klient stimmt zu, relevante Infos zu teilen.
-
Austausch erlaubt, klar dokumentieren, welche Informationen weitergegeben wurden.
Hinweis auf weitere Artikel:
Ausblick / Nächste Schritte
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz formuliert. Die Inhalte basieren auf fachlicher Einordnung und Praxiserfahrung und stellen keine rechtliche, medizinische oder pflegerische Beratung dar.
Fachkräfte sind aufgefordert, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob und in welcher Form die dargestellten Informationen auf ihre konkrete Arbeitssituation übertragbar sind.
Der Artikel wird fortlaufend anhand von Rückmeldungen der Nutzenden weiterentwickelt.
Letzte Bearbeitung: 16. Januar 2026
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