Schweigepflicht im ABW
Rechtliche Grundlagen, typische Graubereiche und praxisnahe Orientierung für den Arbeitsalltag
🌱 Worum geht’s?
Fachkräfte im Ambulant Betreuten Wohnen arbeiten täglich mit sensiblen Informationen über Klient*innen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage:
Was darf ich weitergeben – und was nicht?
Dieser Beitrag gibt eine praxisnahe Orientierung zum Umgang mit Schweigepflicht und Schweigepflichtsentbindungen im ABW. Er beleuchtet rechtliche Grundlagen, typische Alltagssituationen und Graubereiche und zeigt auf, wie Informationsaustausch professionell und verantwortungsvoll gestaltet werden kann.
Hinweis: Dieser Artikel basiert auf fachlichen Erfahrungswerten und allgemein anerkannten rechtlichen Grundlagen. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese nicht.
🧠 Warum Schweigepflicht im ABW so zentral ist
Im ABW erhalten Fachkräfte Einblick in sehr persönliche Lebensbereiche: Gesundheit, finanzielle Situation, soziale Beziehungen, Krisen oder Konflikte mit Behörden.
Schweigepflicht ist daher keine Formalität, sondern Grundlage für:
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Vertrauen
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professionelle Beziehungsgestaltung
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Selbstbestimmung der Klient*innen
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rechtliche Absicherung der Fachkräfte
Sie gilt für alle Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden – unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder beiläufig geäußert wurden.
Darf ich über Situationen aus der Arbeit sprechen?
Im beruflichen Kontext
Ein Austausch ist zulässig, wenn er:
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im Team, in Fallbesprechungen oder Supervision stattfindet
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für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist
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auf das notwendige Maß beschränkt bleibt
Wichtig ist dabei immer:
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möglichst anonymisieren
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nur relevante Informationen teilen
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einen geschützten Rahmen sicherstellen
Im privaten Umfeld – ein sensibler Graubereich
Viele Fachkräfte erzählen im privaten Umfeld anonymisierte Situationen aus dem Arbeitsalltag, z. B.:
„Ich habe eine Klientin, die nachts ein Taxi gerufen hat, um sich Zigaretten zu holen.“
Solche Erzählungen sind nicht automatisch ein Schweigepflichtverstoß, wenn:
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keine Namen oder personenbezogenen Daten genannt werden
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kein Rückschluss auf konkrete Personen möglich ist
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keine sensiblen Gesundheits- oder Sozialdaten enthalten sind
Trotzdem gilt:
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In kleinen sozialen Räumen können auch scheinbar harmlose Anekdoten identifizierend wirken.
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Berufsethisch ist Zurückhaltung geboten, insbesondere bei potenziell bloßstellenden Inhalten.
Faustregel:
Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass jemand die Person erkennen könnte, sollte auf das Erzählen verzichtet werden.
Kollegialer Austausch: Nicht nur der Inhalt zählt
Schweigepflicht betrifft auch den Rahmen des Austauschs.
Darauf sollte im Arbeitsalltag geachtet werden:
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keine Gespräche über Klient*innen in öffentlichen oder halböffentlichen Räumen (Flur, Café, Auto, Bahn)
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sicherstellen, dass niemand mithören kann
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Türen schließen, Dritte aus dem Raum bitten
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bei Telefonaten oder digitalen Gesprächen: geschützter Raum, ggf. Headset
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starke Anonymisierung, besonders bei seltenen oder auffälligen Fällen
Auch fachlich berechtigte Gespräche können problematisch werden, wenn Unbefugte sie mithören können.
Begleitungen zu Arzt- und Behördenterminen
Im ABW begleiten Fachkräfte häufig zu Ärzt*innen oder Behörden. Dabei entstehen schnell Situationen, in denen sensible Informationen ausgetauscht werden.
Gute Praxis ist:
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vorab mit den Klient*innen zu klären, ob die Fachkraft mit ins Gespräch kommen darf
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gemeinsam festzulegen, welche Themen angesprochen werden sollen
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offen zu bleiben, falls Klient*innen ihre Meinung im Gespräch ändern
Wenn Klient*innen die Fachkraft bewusst mitnehmen und aktiv ins Gespräch einbinden, kann dies als konkludente Einwilligung gelten – allerdings nur für diesen konkreten Termin und den besprochenen Umfang.
Für regelmäßigen oder institutionenübergreifenden Austausch ist eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung sinnvoll und empfehlenswert.
Gesetzliche Ausnahmen von der Schweigepflicht
Eine Durchbrechung der Schweigepflicht ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig.
Dazu zählt insbesondere der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB):
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bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
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für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit
Beispiele:
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konkrete Suizidankündigung
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akute Gewaltandrohung gegen andere Personen
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ernsthafte Hinweise auf schwere Straftaten mit erheblicher Gefährdung
Nicht jede geplante Straftat rechtfertigt eine Offenbarung. Eigentumsdelikte oder allgemeine Regelverstöße reichen in der Regel nicht aus.
Schweigepflichtsentbindungen im ABW – worauf achten?
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Entbindungen sollten möglichst konkret sein
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idealerweise einzelne Ansprechpersonen benennen (Name und Funktion)
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Institutionen nur dann, wenn sie klar eingegrenzt sind (z. B. „zuständige Sachbearbeitung“)
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Zweck, Inhalte und zeitliche Begrenzung festhalten
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jederzeitiger Widerruf muss möglich sein
Pauschale, unbegrenzte Schweigepflichtsentbindungen sind fachlich problematisch und nicht empfehlenswert.
💡 Nützliche Materialien
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Checkliste: „Darf ich diese Information weitergeben?“
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Muster-Schweigepflichtsentbindung (praxisnah, neutral formuliert)
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Weiterführende Informationen:
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§ 203 StGB – Schweigepflicht
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§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
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DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten)
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Sozialdatenschutz (SGB I, SGB X)
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📎 Hinweis: Vorlagen sollten immer an trägerinterne Vorgaben angepasst werden.
🤝 Ergänzungen & Erfahrungen anderer
Schweigepflicht im ABW ist kein starres Regelwerk, sondern erfordert tägliche Abwägungen im Arbeitsalltag.
Wenn du eigene Erfahrungen, Ergänzungen oder abweichende Praxis kennst, teile sie gerne hier.
So kann dieses Wissensangebot Schritt für Schritt wachsen und praxisnäher werden
Stand: 07.01.2026