Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe
🌱 Worum geht’s?
In Bayern sind die Bezirke für die Finanzierung des ambulant betreuten Wohnens (ABW) zuständig. Das Verfahren ist im Gesamtplanverfahren gesetzlich geregelt. Diese Seite erklärt den Ablauf von Antragstellung bis zur fortlaufenden Hilfe.
🧠 Ablauf im Überblick
Antrag auf Sozialhilfe & ärztliche Unterlagen
Klient*innen reichen beim Bezirk den Antrag auf ambulant betreutes Wohnen zusammen mit den erforderlichen ärztlichen Unterlagen ein. Diese sollten den Unterstützungsbedarf und das Vorliegen einer Behinderung bestätigen.
Sozialbericht / Bedarfsermittlung
Nach einem persönlichen Gespräch wird ein Sozialbericht erstellt – zukünftig ersetzt durch das Bedarfsermittlungsinstrument Bayern (BiBay). Diese Aufgabe übernehmen entweder die Bezirke selbst oder stationäre Kliniken.
Prüfung & Bewilligung
Der Bezirk prüft alle Unterlagen und erstellt einen Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung.
Ein positiver Bescheid enthält in der Regel:
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Genehmigung der Hilfe: Bewilligung der ambulant betreuten Wohnleistung
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Umfang der Hilfe: Anzahl der finanzierten Stunden/Leistungen
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Zuweisung des Anbieters: Festlegung, bei welchem Träger/Einrichtung die Hilfe erfolgt
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Art der Abrechnung: z. B. Pauschalbeträge oder persönliches Budget
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Hinweis auf Folgeprozesse: Beginn der Hilfe, HEB A nach 3 Monaten, regelmäßige HEB B (meist jährlich), HEB C bei Abschluss
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Beginn der Hilfe
Nach positivem Bescheid startet die Betreuung durch eine Einrichtung.
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- Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbögen (HEB)
- HEB A: nach 3 Monaten
- HEB B: regelmäßig, meist jährlich, solange die Hilfe läuft
- HEB C: bei Abschluss der Unterstützung
- Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbögen (HEB)
Die HEB-Bögen werden von der Einrichtung erstellt und von Klient*innen sowie ggf. deren Betreuer*innen gelesen, kommentiert, unterschrieben und eingereicht.
Sie dokumentieren den Verlauf, Hilfebedarf, Fortschritte und ggf. Anpassungen des Unterstützungsumfangs.
Anpassungen und Kontrolle der Finanzierung
Der finanzierte Stundenumfang kann während der Hilfe auf Antrag angepasst werden.
Einkommen und Vermögen der Klient*innen werden regelmäßig geprüft. Überschreiten diese Grenzen bestimmte Werte, übernimmt der Bezirk die Kosten nicht mehr oder nur teilweise. Klient*innen müssen dann selbst zahlen oder entscheiden, die Hilfe zu beenden.
💡 Hinweise zu Zuständigkeiten
Personen, die während ihrer Teilnahme am ABW Anspruch auf Sozialhilfe haben, erhalten diese Leistungen ebenfalls über den Bezirk. Bestehende Sozialhilfebezüge, die bisher über das Landratsamt liefen, werden mit Beginn des ABW auf den Bezirk übertragen.
Bei einem nahtlosen Einrichtungswechsel aus oder in ein anderes Bundesland bleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die die Hilfe zuerst bewilligt hat.
Stand: 06.12.2025