Ambulant betreutes Wohnen (ABW) in Unterfranken beantragen
Wer stellt den Antrag, wer ist zuständig und was ist in der Praxis zu beachten?
Kurzübersicht
Dieser Artikel richtet sich an Fachkräfte im ambulant betreuten Wohnen (ABW) und bietet eine praxisnahe Orientierung zum Antragsverfahren in Unterfranken. Im Fokus stehen Zuständigkeiten, Antragstellung, Bedarfsermittlung durch den Kostenträger sowie wichtige Hinweise, die Klient:innen vorab kennen sollten. Ziel ist es, Fachkräften Argumentations‑ und Orientierungshilfen für die Beratung zu geben und typische Stolpersteine zu vermeiden.
1. Zuständigkeit: Wann ist der Bezirk Unterfranken zuständig?
Für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX ist der Bezirk Unterfranken zuständig, wenn der zukünftige Klient seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Unterfranken hat.
Maßgeblich ist dabei:
-
der aktuelle Wohnsitz des leistungsberechtigten Menschen zum Zeitpunkt der Antragstellung
-
nicht der Sitz des Leistungserbringers oder der Einrichtung
Kostenträger:
Bezirk Unterfranken – Sozialverwaltung
📍 Silcherstraße 5, 97074 Würzburg
🔗 https://www.bezirk-unterfranken.de
2. Wer stellt den Antrag auf ambulant betreutes Wohnen?
Der Antrag auf ABW wird gestellt durch:
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den Klienten selbst oder
-
den gesetzlichen Betreuer, sofern ein entsprechender Aufgabenkreis besteht (z. B. Behördenangelegenheiten, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung).
Fachkräfte im ABW:
-
stellen keine Anträge stellvertretend,
-
können jedoch informieren, erklären und bei der Orientierung unterstützen.
3. Antragstellung: Formulare und Einreichung
Die Antragstellung erfolgt über den Antrag auf Eingliederungshilfe (Erwachsene) des Bezirks Unterfranken.
🔗 Online‑Antragsformular:
https://form.bezirk-unterfranken.de/frontend-server/form/alias/1/Antrag_Eingliederungshilfe_Erwachsene/
Der Antrag kann:
-
online oder
-
postalisch
bei der Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken eingereicht werden.
Wichtig für die Praxis:
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen. Zusätzliche Nachweise können nachgereicht werden.
4. Bedarfsermittlung und Sozialbericht – aktuelles Verfahren
Die Bedarfsermittlung (Sozialbericht) wird im Regelfall durch den Kostenträger selbst, also durch den Bezirk Unterfranken, durchgeführt.
Dies erfolgt je nach Einzelfall:
-
im persönlichen Gespräch,
-
im Rahmen eines Hausbesuchs oder
-
telefonisch.
Sonderfall: Aufenthalt in einer Fachklinik
Befindet sich der zukünftige Klient zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Fachklinik, kann:
-
die sozialpädagogische Einschätzung
-
und die Bedarfserfassung
auch durch die Fachklinik erfolgen und an den Bezirk übermittelt werden (z. B. im Rahmen des Entlassmanagements).
5. Unterlagen: Was wird benötigt?
Je nach Einzelfall können u. a. folgende Unterlagen angefordert werden:
-
ärztliche oder fachärztliche Stellungnahmen
-
Betreuungsurkunde (falls vorhanden)
-
Angaben zu Einkommen und Vermögen
-
Informationen zur Wohnsituation (z. B. Mietvertrag)
Diese Unterlagen können:
-
direkt mit dem Antrag eingereicht oder
-
erst nach Aufforderung durch den Bezirk nachgereicht werden.
6. Voraussetzungen für ambulant betreutes Wohnen (kurzer Hinweis)
Ob ein Anspruch auf ambulant betreutes Wohnen besteht, richtet sich nicht nach regionalen Besonderheiten, sondern nach den bundesweit geltenden Regelungen der Eingliederungshilfe (SGB IX).
Grundsätzlich müssen u. a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
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eine (drohende) wesentliche Behinderung im Sinne des SGB IX (hierzu zählen auch psychische Erkrankungen),
-
ein daraus resultierender individueller Unterstützungsbedarf,
-
die Eignung ambulanter Hilfen gegenüber anderen Hilfeformen.
7. Wichtige Hinweise vorab für Klient:innen
Für eine transparente Beratung ist es wichtig, Klient:innen frühzeitig auf folgende Punkte hinzuweisen:
Offenlegung von Einkommen und Vermögen
Im Rahmen der Antragstellung müssen Finanz‑ und Vermögensdaten vollständig offengelegt werden.
-
Werden gesetzliche Grenzwerte überschritten, kann
-
eine anteilige Kostenbeteiligung oder
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im Einzelfall eine vollständige Eigenfinanzierung der Hilfe erforderlich sein.
-
Unterhaltspflichtige Angehörige
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Unterhaltspflichtige Angehörige können durch den Kostenträger
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kontaktiert und
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zur finanziellen Auskunft aufgefordert werden.
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-
Bei sehr hohem Einkommen kann eine Kostenbeteiligung dieser Angehörigen verlangt werden.
Freiwilligkeit der Hilfe
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Ein Antrag auf ABW kann jederzeit zurückgenommen werden.
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Bewilligte Leistungen können auf eigenen Wunsch jederzeit beendet werden.
Zuständigkeitswechsel bei existenzsichernden Leistungen
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Bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt wechselt die Zuständigkeit
-
vom Sozialamt
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zum Bezirk als Träger der Eingliederungshilfe.
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7. Hinweise für Fachkräfte: reibungsloser Ablauf in der Praxis
Für einen möglichst reibungslosen Antragsprozess empfiehlt es sich:
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Klient:innen frühzeitig über Ansprechpartner, Ablauf und Formulare zu informieren
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realistische Erwartungen zum Verfahren zu vermitteln
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typische Stolpersteine offen anzusprechen, z. B.:
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Zeitverzug durch fehlende Unterlagen
-
Unsicherheiten zur Kostenbeteiligung
-
Missverständnisse zur Zuständigkeit
-
Zeitlicher Rahmen
Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung ist unterschiedlich, in der Praxis sollte jedoch:
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mindestens ein Zeitraum von ca. zwei Monaten eingeplant werden,
-
in Einzelfällen auch deutlich länger.
Nicht refinanzierte Beratungsleistungen
Die unterstützende Beratung durch Fachkräfte im Vorfeld der Antragstellung wird nicht durch den Kostenträger refinanziert.
Daher empfiehlt es sich, Klient:innen zusätzlich an geeignete Beratungsstellen zu verweisen, z. B.:
-
Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi)
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Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung
-
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Weiterführende Informationen
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Informationen des Bezirks Unterfranken zur Eingliederungshilfe und zum ambulant betreuten Wohnen
🔗 https://www.bezirk-unterfranken.de/soziales/sozialleistungen1/eingliederungshilfe/wohnen/ -
Grundlegende Informationen zu Was ist ambulant betreutes Wohnen (ABW)?
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