ABW in Bayern Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe
đ± Worum gehtâs?
In Bayern sind die Bezirke fĂŒr die Finanzierung des ambulant betreuten Wohnens (ABW) zustĂ€ndig. Das Verfahren ist im Gesamtplanverfahren gesetzlich geregelt. Diese Seite erklĂ€rt den Ablauf von Antragstellung bis zur fortlaufenden Hilfe.
đ§ Ablauf im Ăberblick
Antrag auf Sozialhilfe & Àrztliche Unterlagen
Klient*innen reichen beim Bezirk den Antrag auf ambulant betreutes Wohnen zusammen mit den erforderlichen Ă€rztlichen Unterlagen ein. Diese sollten den UnterstĂŒtzungsbedarf und das Vorliegen einer Behinderung bestĂ€tigen.
Sozialbericht / Bedarfsermittlung
Nach einem persönlichen GesprĂ€ch wird ein Sozialbericht erstellt â zukĂŒnftig ersetzt durch das Bedarfsermittlungsinstrument Bayern (BiBay). Diese Aufgabe ĂŒbernehmen entweder die Bezirke selbst oder stationĂ€re Kliniken.
PrĂŒfung & Bewilligung
Der Bezirk prĂŒft alle Unterlagen und erstellt einen Bescheid ĂŒber Bewilligung oder Ablehnung.
Ein positiver Bescheid enthĂ€lt in der Regel:Â
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Genehmigung der Hilfe: Bewilligung der ambulant betreuten Wohnleistung
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Umfang der Hilfe: Anzahl der finanzierten Stunden/Leistungen
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Zuweisung des Anbieters: Festlegung, bei welchem TrÀger/Einrichtung die Hilfe erfolgt
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Art der Abrechnung: z.âŻB. PauschalbetrĂ€ge oder persönliches Budget
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Hinweis auf Folgeprozesse: Beginn der Hilfe, HEB A nach 3 Monaten, regelmĂ€Ăige HEB B (meist jĂ€hrlich), HEB C bei Abschluss
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Beginn der Hilfe
Nach positivem Bescheid startet die Betreuung durch eine Einrichtung.
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- Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbögen (HEB)
- HEB A: nach 3 Monaten
- HEB B: regelmĂ€Ăig, meist jĂ€hrlich, solange die Hilfe lĂ€uft
- HEB C: bei Abschluss der UnterstĂŒtzung
- Hilfeplanungs-, Entwicklungs- und Abschlussberichtsbögen (HEB)
Die HEB-Bögen werden von der Einrichtung erstellt und von Klient*innen sowie ggf. deren Betreuer*innen gelesen, kommentiert, unterschrieben und eingereicht.
Sie dokumentieren den Verlauf, Hilfebedarf, Fortschritte und ggf. Anpassungen des UnterstĂŒtzungsumfangs.
Anpassungen und Kontrolle der Finanzierung
Der finanzierte Stundenumfang kann wÀhrend der Hilfe auf Antrag angepasst werden.
Einkommen und Vermögen der Klient*innen werden regelmĂ€Ăig geprĂŒft. Ăberschreiten diese Grenzen bestimmte Werte, ĂŒbernimmt der Bezirk die Kosten nicht mehr oder nur teilweise. Klient*innen mĂŒssen dann selbst zahlen oder entscheiden, die Hilfe zu beenden.
đĄ Hinweise zu ZustĂ€ndigkeiten
Personen, die wĂ€hrend ihrer Teilnahme am ABW Anspruch auf Sozialhilfe haben, erhalten diese Leistungen ebenfallsÂ ĂŒber den Bezirk. Bestehende SozialhilfebezĂŒge, die bisher ĂŒber das Landratsamt liefen, werden mit Beginn des ABW auf den Bezirk ĂŒbertragen.
Bei einem nahtlosen Einrichtungswechsel aus oder in ein anderes Bundesland bleibt die ZustÀndigkeit bei der Stelle, die die Hilfe zuerst bewilligt hat.
Stand: 06.12.2025
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